Artikel 1
Die k.k. vereinte Hofkanzlei hat unterm 15. December 1842 im Einverständnisse mit dieser k.k. obersten Justizstelle auf die Bitte des steiermärkischen Landrechtes, um Belehrung, welche Verfügungsrechte den Redemtoristen-Priestern in Betreff ihres Vermögens zustehen, und in wieferne die Gerichtsstellen zur Abhandlung ihres Nachlasses berufen seien, eröffnet, daß die Redemtoristen vermöge ihrer Allerhöchsten Ortes sanctionirten Verfassung eine Congregatio prespyterorum saecularium bilden, weil ihre Mitglieder nicht wie bei anderen Regular-Orden die feierlichen Gelübde, sondern nur die einfachen ablegen, und dem zufolge auch jederzeit wieder aus der Congregation ohne höhere Dispens austreten können. Sie besitzen somit in Absicht auf die Erwerbung von Eigenthum, von Erb- und Testirungsfähigkeit alle Rechte, welche ihnen einzeln als Weltpriestern, oder, in wieferne sie einen Verein bilden, welche einer Corporation von Weltpriestern zustehe. Davon sind, wie sich von selbst versteht, jene Objekte ausgenommen, welche bei dem gemeinschaftlichen Leben der Congregation einem jeden von der Congregation nur zum Gebrauche gegeben werden, als: Kleidungs- und Wäschstücke, Bücher, Zimmer-Einrichtung und dergleichen.
Dem Gesagten zufolge unterstehen auch die einzelnen Mitglieder dieser Congregation in civilrechtlicher Hinsicht dem Forum der übrigen Weltpriester, nämlich dem Landrechte der betreffenden Provinz, welches nach dem Absterben eines Redemtoristen auch die gesetzliche Sperre anzulegen und Abhandlung über dessen Nachlaß zu pflegen hat, wie dieses auch in Niederösterreich und Tirol, wo derlei Congregationen bestehen, beobachtet wird.
Die Redemtoristen-Congregation in Wien hat auch bei Gelegenheit ihrer Errichtung die Bitte gestellt, daß im Falle, wo beim Intestatverlasse eines Redemtoristen nach den bestehenden Gesetzen der Fiscus als Erbe einzutreten hätte, dieser Fiscalbetrag der Congregation überlassen werden möge. Seine Majestät haben jedoch dieser Bitte keine Folge zu geben befunden.
Die Congregation der Redemtoristen unterliegt jedoch denjenigen Beschränkungen in Absicht auf Erwerbung unbeweglicher Güter, welchen die ältesten Amortisationsgesetze nicht lediglich den Regular-Clerus, sondern den Clerus überhaupt unterworfen haben, daß ohne Vorwissen und Genehmigung des Allerhöchsten Landesfürsten von ihr kein unbewegliches Vermögen erworben werden darf.
1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen bzw. Orden vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit siehe die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zur Testierfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Die Vermögens-, Testier- und Erbunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret, soweit es für die Redemptoristen eine Ausnahme von der Vermögens-, Erb- und Testierunfähigkeit statuiert, derzeit gegenstandslos ist.
3. Mangels bestehender gesetzlicher Beschränkungen der Vermögensfähigkeit kirchlicher Orden ("Amortisationsgesetze") ist das Hofdekret auch hinsichtlich der Vermögensunfähigkeit des Ordens gegenstandslos.
Schlagworte
Mönch, Kloster, Orden, Vermögensfähigkeit, Erbfähigkeit, ewige Gelübde, Testierfähigkeit, Armutsgelübde, Eigentum, Kongregation, Korporation, Fiskus, Fiskalbetrag, Regularklerus, Klerus, Zivilrechtlich
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10001647
Dokumentnummer
NOR12019303
alte Dokumentnummer
N2184323099S
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