Artikel 1 Vermächtnisse für die Armen

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.1846

Artikel 1

Seine k. k. Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschließung vom 31. März 1846 zu bestimmen geruht, daß für die Zukunft Vermächtnisse für Arme, wenn der Erblasser sie nicht näher bezeichnet hat, er möge der Cicil- oder Militär-Gerichtsbarkeit angehört haben, jderzeit dem Local-Armenfonde des Erblassers zuzuweisen seien, wobei die politische Behörde dafür zu sorgen hat, daß bei der Betheilung der Local-Armen auf die dürftigen Militär-Parteien die nämlichen Betheilungs-Maximen wie auf die dürftigen Civil-Parteien in Anwendung gebracht werden.

Zu den Vermächtnissen an nicht näher bekannte Arme siehe auch § 651 ABGB, JGS Nr. 946/1811; siehe auch das Hofkanzleidekret, JGS Nr. 1006/1812.

Schlagworte

Zivilgerichtsbarkeit, Lokalarmenfonds, Bezirksfürsorgeverband, Fürsorgeverband, Beteilung, Auswahl, Lokalarme, Zivilpartei

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10001656

Dokumentnummer

NOR12019311

alte Dokumentnummer

N2184618621R

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