Artikel 1
Seine k. k. Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschließung vom 31. März 1846 zu bestimmen geruht, daß für die Zukunft Vermächtnisse für Arme, wenn der Erblasser sie nicht näher bezeichnet hat, er möge der Cicil- oder Militär-Gerichtsbarkeit angehört haben, jderzeit dem Local-Armenfonde des Erblassers zuzuweisen seien, wobei die politische Behörde dafür zu sorgen hat, daß bei der Betheilung der Local-Armen auf die dürftigen Militär-Parteien die nämlichen Betheilungs-Maximen wie auf die dürftigen Civil-Parteien in Anwendung gebracht werden.
Zu den Vermächtnissen an nicht näher bekannte Arme siehe auch § 651 ABGB, JGS Nr. 946/1811; siehe auch das Hofkanzleidekret, JGS Nr. 1006/1812.
Schlagworte
Zivilgerichtsbarkeit, Lokalarmenfonds, Bezirksfürsorgeverband, Fürsorgeverband, Beteilung, Auswahl, Lokalarme, Zivilpartei
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10001656
Dokumentnummer
NOR12019311
alte Dokumentnummer
N2184618621R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)