Artikel 1 Verlassenschaftsverfahren

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.1790

Artikel 1

  1. a) (Anm.: Gegenstandslos.)
  2. b) (Anm.: Gegenstandslos.)
  3. c) (Anm.: Gegenstandslos.)
  4. d) Wenn wider eine hangende Verlassenschaftsmasse eine Klage vorkommt, bevor derselben Erben bekannt, oder von den bekannten eine Erbserklärung eingereichet ist, soll auf des Klägers Anlangen der Masse ein Vertreter bestellet, dem bekannten Erben aber hiervon Nachricht ertheilet werden, damit wider diesen allenfalls gemeinschaftlich mit den bekannten Erben die Klage der Ordnung nach fortgeführet werde. Sobald aber die Erbserklärung vorliegt, hat sich der Kläger wider die erklärten Erben selbst zu wenden, bey denen, so weit Abwesende, Minderjährige, oder solche eintreten, denen die freye Verwaltung ihres Vermögens nicht eigen ist, sich so, wie in jeder andern Klagesache, zu benehmen kommt.
  5. e) (Anm.: Gegenstandslos.)

Es kann als fraglich angesehen werden, ob der lit. d nicht durch die §§ 77, 78, 128, 129, 131 und 145 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, materiell oder durch Art. I Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur ZPO, RGBl. Nr. 112/1895, formell derogiert wurde. Zur Kuratorbestellung vgl. noch die §§ 811 und 812 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und die §§ 8 bis 10, 155 f und 164 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

Abhandlung, Nachlaßvertretung, Verbotsgesetz, Jurisdiktionsnorm

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10001612

Dokumentnummer

NOR12017681

alte Dokumentnummer

N2179010049S

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