Artikel 1 Verlassenschaftsabhandlung - Verständigung der Ordinariate

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.1803

Artikel 1

Allen Ordinariaten soll künftig von jenen Testaments-Absätzen ihrer Diöcesan-Geistlichkeit, welche sich auf Kirchen- und geistliche Stiftungen beziehen, alle Mahl eine Abschrift, und wenn ihr Tod ab intestato erfolgte, der Abhandlungs-Ausschlag mitgetheilet werden.

1. Es erscheint fraglich, ob das gegenständliche Hofdekret noch anzuwenden ist.

2. Zu der Verständigung von der Todfallsaufnahme nach Seelsorgern oder Priestern siehe § 56 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, zu der Einrichtung des Inventars nach Besitzern geistlicher Pfründe siehe § 107 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.

Schlagworte

Diözesangeistlichkeit, Kirchenstiftung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10001617

Dokumentnummer

NOR12017686

alte Dokumentnummer

N2180322502S

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