Artikel 1
Allen Ordinariaten soll künftig von jenen Testaments-Absätzen ihrer Diöcesan-Geistlichkeit, welche sich auf Kirchen- und geistliche Stiftungen beziehen, alle Mahl eine Abschrift, und wenn ihr Tod ab intestato erfolgte, der Abhandlungs-Ausschlag mitgetheilet werden.
1. Es erscheint fraglich, ob das gegenständliche Hofdekret noch anzuwenden ist.
2. Zu der Verständigung von der Todfallsaufnahme nach Seelsorgern oder Priestern siehe § 56 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, zu der Einrichtung des Inventars nach Besitzern geistlicher Pfründe siehe § 107 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.
Schlagworte
Diözesangeistlichkeit, Kirchenstiftung
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10001617
Dokumentnummer
NOR12017686
alte Dokumentnummer
N2180322502S
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