Artikel 1 Verlassenschaftsabhandlung nach Malteserpriestern

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1795

Artikel 1

Da der Maltheser-Orden in Absicht auf die Gerichtsbarkeit von jeher dem Deutschen Orden gleichgestellt gewesen, so ist sich auch bey der Verlassenschafts-Abhandlungspflege eines Maltheser-Priesters nach der Verordnung vom 3ten Februar 1791 zu benehmen.

Es erscheint fraglich, ob dem Malteserorden noch die Befugnis zur Abhandlung des Nachlasses seiner Priester zukommt. Die durch Art. VIII des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 110/1895, dem deutschen Ritterorden weiter eingeräumte Abhandlungsbefugnis ist heute jedenfalls praktisch bedeutungslos.

Schlagworte

Malteserorden

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10001614

Dokumentnummer

NOR12017683

alte Dokumentnummer

N2179522471S

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