Artikel 1
Da der Maltheser-Orden in Absicht auf die Gerichtsbarkeit von jeher dem Deutschen Orden gleichgestellt gewesen, so ist sich auch bey der Verlassenschafts-Abhandlungspflege eines Maltheser-Priesters nach der Verordnung vom 3ten Februar 1791 zu benehmen.
Es erscheint fraglich, ob dem Malteserorden noch die Befugnis zur Abhandlung des Nachlasses seiner Priester zukommt. Die durch Art. VIII des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 110/1895, dem deutschen Ritterorden weiter eingeräumte Abhandlungsbefugnis ist heute jedenfalls praktisch bedeutungslos.
Schlagworte
Malteserorden
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10001614
Dokumentnummer
NOR12017683
alte Dokumentnummer
N2179522471S
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