Artikel 1 Verlassenschaftsabhandlung nach Deutschordensmitgliedern

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1785

Artikel 1

Da nach dem Tode eines deutschen Ordensritters, oder Priesters, die Gerechtigkeit in dem administriert werden muß, womit gehörig untersuchet werde, ob nicht der Verstorbene mit Bewilligung des Ordens ein letztwilliges Geschäft errichtet habe, und auf dessen Befolgung zurückgesehen werden müsse, ob nicht unter den zurückgelassenen Vermögenschaften Güter vorhanden sind, auf welche ein Dritter ex deposito, commodato, oder anderen Verhältnissen rechtlichen Anspruch zu machen hat, ob keine Gläubiger vorhanden sind, die auf die zurückgebliebenen Verlassenschaften einen gegründeten Anspruch haben mögen. So ist einleuchtend, daß die richterliche Einschreitung weder beseitiget noch an den Orden mit Gerechtigkeit übertragen werden könne, oder vielmehr in Folge des aus dem Ordensinstitute anzusprechenden Eigenthums die Gegenparthey aller derjenigen ist, die hierauf eine Forderung zu stellen gedenken, folglich in diesen Rücksichten sich hierinfalls theils nach der allgemeinen Jurisdikzionsnorme, die alle vorhin bestandenen privilegirten Instanzen aufgehoben hat, theils auf die oben angeführte höchste Entschliessung vom 15. Juni 1784 gerichtet werden soll; wo übrigens weder den Gerechtsamen des Ordens auf sammentliches Vermögen seiner Ordensritter, oder Priester zu nahe getreten, noch den Gerichten gestattet wird, das institutmäßige Vermögen des Ordens mit Giebigkeiten, oder anderen Beschwernissen zu belegen.

1. Es ist fraglich, ob der vorliegenden Bestimmung nicht durch das Patent vom 28. 6. 1840, JGS Nr. 451/1840, derogiert wurde. Jedenfalls ist die dem Deutschen Ritter-Orden eingeräumte Abhandlungsbefugnis (vgl. auch Art. VIII Z 1 des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 110/1895) heute praktisch bedeutungslos.

2. Vgl. die im wesentlichen gleichlautende Verordnung der Niederösterreichischen Appellationsgerichte vom 18. 3. 1785, JGS Nr. 400/1785).

Schlagworte

Eigentum, Gegenpartei, Jurisdiktionsnorm, Abhandlungsbefugnis, Verlassenschaftsverfahren, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10001605

Dokumentnummer

NOR12017674

alte Dokumentnummer

N2178510412S

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