Artikel 1 Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte

Alte FassungIn Kraft seit 09.11.1991

Artikel 1

Artikel I

Die in § 15 MEG festgelegten Nacheichfristen werden für die folgenden Meßgeräte wie folgt verlängert:

  1. 1. für Maßbänder unter 5 m von zwei Jahren auf

    vier Jahre;

  1. 2. für Meßgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide, die auf dem Trocknungsprinzip beruhen, von einem Jahr auf zwei Jahre;
  2. 3. für Induktions-Elektrizitätszähler ab dem Baujahr 1978
  1. a) ohne Zusatzeinrichtungen,
  2. b) mit einer vom Zählerläufer berührungslos

    gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch

    mit mechanischem Zweitarifzählwerk,

  1. c) mit mechanischem Zweitarifzählwerk

    von 16 Jahren auf 20 Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10012085

Dokumentnummer

NOR12152790

alte Dokumentnummer

N9199117036J

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