Artikel 1 Verjährung von Zinsen von öffentlichen Schuldverschreibungen

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.1860

Artikel 1

Auch diejenigen Zinsen von öffentlichen Schuldverschreibungen, deren Verjährung vor dem Zeitpuncte, an welchem die gegenwärtige Vorschrift verbindliche Kraft erlangt, bereits begonnen hat und nach den bisherigen Gesetzen nicht schon vor Ablauf von sechs Jahren vollendet ist, verjähren, von diesem Zeitpuncte angefangen, binnen sechs Jahren.

Hierdurch tritt die Bestimmung der Allerhöchsten Entschließung vom 1. Jänner 1812, Justiz-Gesetz-Sammlung, Nr. 982, womit die Verjährungsfrist der Zinsen von öffentlichen Schuldverschreibungen auf dreißig Jahre festgesetzt wurde, außer Kraft.

Schlagworte

Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10001669

Dokumentnummer

NOR12019799

alte Dokumentnummer

N2186018683R

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