Artikel 1
In dem §. 1480 seyn unter dem allgmeinen Ausdrucke: Zinsen, allerdings auch die Capitals-Zinsen zu verstehen; daher werde die Forderung von rückständigen Capitals-Zinsen in der Regel binnen drey Jahren verjährt, und davon seyn durch ein späteres Hofkammer-Decret vom 25ten März 1812 aus besonderer Rücksicht nur die Interessen von öffentlichen Obligationen ausgenommen worden.
Obschon aber die Forderungen von rückständigen Capitals-Zinsen in der Regel nach dem §. 1480 binnen drey Jahren verjährt werden; so kann doch eine Forderung von rückständigen Capitals-Zinsen bis zur Capitals-Summe, wovon der §. 1335 handelt, nicht nur in den Fällen, wo nach den §§. 1494 und 1496 die Verjährung überhaupt gehemmt wird, sondern auch in dem Falle sich vermehren, wenn der Gläubiger die Zinsen wenigstens von drey zu drey Jahren außergerichtlich eingemahnet, und der Schuldner durch Entschuldigung, durch Bitten um Zuwartung oder Verlängerung seiner Schuld u. d. gl., das Recht des Gläubigers die Zinsen zu fordern, ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat, indem auf soche Art nach dem §. 1497 die Verjährung der rückständigen Zinsen unterbrochen wird, folglich die rückständigen Zinsen bis zum Capitals-Betrage fortlaufen können.
Schlagworte
Hofkammerdekret, Kapitalsumme, Kapitalszinsen, Kapitalsbetrag
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10001624
Dokumentnummer
NOR12019282
alte Dokumentnummer
N2181222538S
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