Artikel 1
Ueber entstandene Zweifel wird in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. März 1859, in Erläuterung der bestehenden Gesetze erklärt, daß alle, sowohl in dem allgemeinen Strafgesetzbuche als in anderen Gesetzen verhängten Geld- und übrigen Vermögensstrafen, daher insbesondere auch die mit der unerlaubten Geschenkannahme in Amtssachen und der Verleitung zum Mißbrauche der Amtsgewalt verbundene Verpflichtung zum Erlage des unerlaubten Geschenkes, und die in Folge der Desertionsbegünstigung zu leistenden Zahlungen an die Kriegscasse, dann die Strafen des Verfalles von Cautionen, Waaren, Feilschaften und anderen Gegenständen, wozu Jemand durch ein Straferkenntniß verurtheilt worden ist, auf die Erben des Verurtheilten übergehen, wenn der Tod des Letzteren erst nach eingetretener Rechtskraft des Straferkenntnisses erfolgt ist.
Vgl. Zur Vererblichkeit von Geldstrafen auch § 548 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und zur Vererblichkeit der Kosten des Strafverfahrens § 389 Abs. 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
Schlagworte
StGB, BGBl. Nr. 60/1974, Kriegskasse, Kaution, Ware, Straferkenntnis, Verurteilung, Verurteilter, Erblasserschuld
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10001667
Dokumentnummer
NOR12019794
alte Dokumentnummer
N2185922588S
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