Artikel 1 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Verfassungsbestimmung

TITEL I EUROPÄISCHE SCHULEN

Artikel 1

Mit dieser Vereinbarung wird die Satzung der Europäischen Schulen (im folgenden „Schulen“ genannt) festgelegt. Ziel der Schulen ist es, die Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam zu unterrichten. Ausser den Kindern, die unter die Übereinkünfte nach den Artikeln 28 und 29 fallen, können in den Schulen im Rahmen der vom Obersten Rat festgelegten Grenzen auch andere Kinder unterrichtet werden. Die Schulen sind in Anhang I aufgeführt; dieser kann vom Obersten Rat angepasst werden, um Beschlüssen aufgrund der Artikel 2, 28 und 31 Rechnung zu tragen.

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