Artikel 1 Verbot der Einfuhr bestimmter Stoffe aus Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolles

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 1

Die Einfuhr der in der Anlage angeführten vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe aus Staaten, welche Nichtvertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. Nr. 283/1989), sind, ist verboten. Dies gilt auch für Zubereitungen, die ausschließlich solche Stoffe enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10010597

Dokumentnummer

NOR12135062

alte Dokumentnummer

N8199010541J

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