Artikel 1
I. Nach Sekt. 13 der Kongreßakte vom 3. März 1891 finden die Bestimmungen der Urheberrechtsgesetzgebung der Vereinigten Staaten von Amerika auf einen Bürger oder Untertan eines fremden Staates oder einer fremden Nation Anwendung, wenn der betreffende fremde Staat oder die betreffende fremde Nation den Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika den Genuß des Urheberrechtes auf wesentlich derselben Grundlage gewährt wie seinen eignen Bürgern. Das Vorhandensein dieser Bedingung ist von dem Präsidenten der Vereinigten Staaten durch Kundmachung festzustellen.
Auf Grund dieser Vorschrift hat der Präsident der Vereinigten Staaten eine Kundmachung erlassen, durch die verlautbart wird, daß die erwähnte Bedingung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürger erfüllt ist.
II. Da demnach die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wird gemäß Artikel I des Gesetzes vom 26. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 58, verlautbart, daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie, auf die nicht im Inlande erschienenen Werke von Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika Anwendung finden, sofern diese Werke in den Vereinigten Staaten Schutz genießen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft und hat nur für die an diesem Tage noch erschienenen Werke Geltung.
1. Zur Weitergeltung der V siehe § 101 Abs. 3 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
2. Zum Verhältnis zum Welturheberrechtsabkommen, BGBl. Nr. 293/1982, siehe Art. XIX.
Schlagworte
RGBl. Nr. 58/1907, RGBl. Nr. 197/1895
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001723
Dokumentnummer
NOR12023135
alte Dokumentnummer
N2190718718R
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