Artikel 1 Urheberrechtsschutz gegenüber der Tschechoslowakei

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1919

Artikel 1

(1) Nach der Verordnung der Regierung der tschechoslowakischen Republik vom 19. März 1919, Gesetzblatt Nr. 148, genießen Werke der Literatur, Kunst und Photographie, die in Deutschösterreich erschienen oder deren Urheber deutschösterreichische Staatsangehörige sind, mag das Werk wo immer oder gar nicht erschienen sein, im Gebiete des tschechoslowakischen Staates denselben Schutz wie Werke, die im Gebiete dieses Staates erschienen oder deren Urheber Angehörige dieses Staates sind.

(2) Da somit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wird gemäß Artikel I des Gesetzes vom 26. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 58, verordnet:

(3) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie, finden auf die nicht schon nach § 1 dieses Gesetzes geschützten Werke der Literatur, Kunst und Photographie Anwendung, die im tschechoslowakischen Staate erschienen sind oder von tschechoslowakischen Staatsangehörigen herrühren.

(4) Diese Vollzugsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. Sie gilt auch für die vor diesem Tage erschienenen Werke.

1. Zur Weitergeltung der V siehe § 101 Abs. 3 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

2. Zum Verhältnis zum Welturheberrechtsabkommen, BGBl. Nr. 293/1982, siehe Art. XIX.

Schlagworte

RGBl. Nr. 58/1907, RGBl. Nr. 197/1895, Tschechien, Slowakei

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10001742

Dokumentnummer

NOR12023459

alte Dokumentnummer

N2191910102S

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