Artikel 1
daß in Verjährungsfällen die Verjährung nur durch die wirklich angebrachte Klage unterbrochen werde; daher ein bloßes Fristgesuch zur Einbringung einer solchen Klage, welche nur den Willen zu klagen andeutet, diese Wirkung niemahls haben kann, somit auch keine Fristenerweiterung zu diesem Zwecke von dem Richter zu ertheilen ist.
Schlagworte
Fristerstreckung, Erbrechtsklage
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10001631
Dokumentnummer
NOR12019290
alte Dokumentnummer
N2181918679R
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