Artikel 1 UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Artikel 1

Die Vertragsparteien errichten hiemit einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, die in den Abkommen über die gemeinsamen Amtssitzbereiche und die entsprechenden Amtssitze der IAEO, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der VN vom 28. September, 20. September und 28. September 1979 festgelegt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

10000724

Dokumentnummer

NOR12010156

alte Dokumentnummer

N1198119142S

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