Artikel 1
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 125 Prager Straße wird im Bereich der Stadt Linz wie folgt bestimmt:
Die B 125 Prager Straße wird von km 3,070 auf die ehemalige Gallneukirchner Straße bis km 3,130 und von dort bis km 3,190 auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil der mit Verordnung BGBl. Nr. 54/1976 festgelegten Straßentrasse umgelegt. Die km 3,130 bzw. 3,190 entsprechen den km 2,570 (neu) bzw. km 5,694 (alt)/km 2,630 (neu) der vorangeführten Verordnung.
Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten Straßentrasse bzw. der als Bundesstraße aufgelassene Straßenteil aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.
2. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Jänner 1976, BGBl. Nr. 54, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 125 Prager Straße im Bereich der Stadt Linz von km 4,774 (alt)/km 1,644 (neu) bis km 2,570 (neu) wird aufgehoben.
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1976
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
10011780
Dokumentnummer
NOR12151251
alte Dokumentnummer
N9198814597J
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