Artikel 1 Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten an eine eigene Bundesministerin

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.2021

Artikel 1

Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt MMag. Dr. Susanne RAAB die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

  1. (1) 1. Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
  2. 2. Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.
  3. 3. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
  4. 4. Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.
  5. 5. Angelegenheiten der Integration. Dazu gehören insbesondere auch:
  1. 6. Angelegenheiten der Volksgruppen.
  2. 7. Angelegenheiten des Kultus.
  3. 8. Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen und Fonds.
  4. 9. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
  5. 10. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  6. 11. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  7. 12. Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs.
  8. 13. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
  1. 14. Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  2. 15. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt. Dazu gehören insbesondere auch:
  1. 16. Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

(4) Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Entschließung vom 29. Jänner 2020, BGBl. II Nr. 18/2020, außer Kraft.

Schlagworte

Frauenpolitik, Eherecht, Vormundschaftsrecht, Pflegeschaftsrecht, Kinderhilfe

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

20011459

Dokumentnummer

NOR40231110

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