Artikel 1 Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten an eine eigene Bundesministerin

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2020

Artikel 1

Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Mag. Karoline EDTSTADLER die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

  1. (1) 1. Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union; Erteilung von Weisungen an die Ausschüsse der ständigen Vertreter (I, II) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten; Rechtliche Angelegenheiten der Europäischen Integration, insbesondere Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union; wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der wirtschaftspolitischen Beschlüsse des Europäischen Rates und des Euro-Gipfels.
  2. 2. Angelegenheiten der staatlichen Verfassung, dazu gehören insbesondere auch:
  1. 3. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Dazu gehören insbesondere auch: Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.
  1. 4. Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung; Koordination des Bundessicherheitsrates; Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder Katastrophen.
  2. 5. Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  3. 6. Angelegenheiten des Parteienrechts; Parteien- und Parteienakademieförderungen.
  4. 7. Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.
  5. 8. Angelegenheiten der Archive, insbesondere: Führung des Österreichischen Staatsarchivs.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

(4) Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Entschließung vom 8. Jänner 2020, BGBl. II Nr. 8/2020, außer Kraft.

Schlagworte

Grundrecht, Amtshaftung, Personalinformationswesen, Parteienförderung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2025

Gesetzesnummer

20010899

Dokumentnummer

NOR40220667

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