Artikel 1 Übertragung der sachlichen Leitung an eine eigene Bundesministerin

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2020

Artikel 1

Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt MMag. Dr. Susanne RAAB die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

  1. (1) 1. Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
  2. 2. Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.
  3. 3. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
  4. 4. Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.
  5. 5. Angelegenheiten der Integration. Dazu gehören insbesondere auch:
  1. 6. Angelegenheiten der Volksgruppen.
  2. 7. Angelegenheiten des Kultus.
  3. 8. Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen und Fonds.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

(4) Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Entschließung vom 8. Jänner 2020, BGBl. II Nr. 10/2020, außer Kraft.

Schlagworte

Frauenpolitik

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021

Gesetzesnummer

20010900

Dokumentnummer

NOR40220669

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