Artikel 1 Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.1992

Artikel 1

Die Durchführung der Eignungsprüfung für die Aufnahme im Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge und des Bundesamtes für Schiffahrt in die Verwendungsgruppen A und B oder in gleichwertige Verwendungen wird der Verwaltungsakademie des Bundes übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018

Gesetzesnummer

10008811

Dokumentnummer

NOR12106314

alte Dokumentnummer

N6199220503J

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