Artikel 1 Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze - Durchführung (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 1

A) Zu Artikel 1 Absatz 1:

(1) Die Organe der Vertragsparteien werden die beabsichtigte Übergabe von Personen im Voraus ankündigen, wenn diese über keine Dokumente verfügen, aus denen die Identität zweifelsfrei ersichtlich ist.

(2) Die Übergabe ist jederzeit an allen internationalen, für den Personenverkehr geöffneten Grenzübergängen zwischen Österreich und Slowenien möglich.

B) Zu Artikel 2:

Die Ankündigung der Überstellung einer Person muss folgende Angaben enthalten:

– persönliche Daten (Vor- und Familienname, Geburtsdaten und Wohnort);

– Beschreibung des Gesundheitszustandes sowie allenfalls der Pflege, deren die Person bedarf;

– den Grenzübergang, an dem die Person übergeben werden soll.

C) Zu Artikel 3 Absatz 1:

Ein rechtswidriger Grenzübertritt liegt vor, wenn eine Person die Grenze an einer behördlich nicht zugelassenen Stelle überschreitet oder sich an einem Grenzübergang der Grenzkontrolle entzieht.

D) Zu Artikel 3 Absatz 2:

(1) Der Übernahmeantrag hat nach Möglichkeit folgende Angaben zu enthalten:

– Vor- und Familiennamen;

– Datum und Ort der Geburt;

– Staatsbürgerschaft;

– Personaldokumente (mit Nummer und Ausstellungsort);

– letzter Wohnort im Heimatstaat;

– Tag, Uhrzeit, Ort und Art des rechtswidrigen Grenzübertritts;

– die Barmittel im Zeitpunkt der Überstellung der Person;

– Beweismittel über den rechtswidrigen Grenzübertritt, die zur Verfügung stehen;

– Angaben, welche Sprachen die Person versteht;

– erforderlichenfalls Beschreibung des Gesundheitszustandes sowie die Pflege, deren die Person bedarf;

– Vorschlag für Ort und Zeit der Übergabe der Person.

(2) Der rechtswidrige Grenzübertritt wird glaubhaft gemacht, durch:

– die Zeugenaussage einer dritten Person, oder

– das eigene Geständnis einer Person, oder

– eine Fotodokumentation, die den rechtswidrigen Grenzübertritt nachweislich belegt, oder

– sachliche und urkundliche Beweise, die zeitlich dem rechtswidrigen Grenzübertritt entsprechen, oder

– weitere Beweismittel, die von der übernehmenden Seite im konkreten Fall anerkannt werden.

(3) Die Erklärung, ob ein Drittausländer übernommen wird, wird schriftlich unter Angabe des Grenzüberganges, des Tages und der Uhrzeit abgegeben.

(4) Die zuständigen slowenischen Organe sind:

  1. a) Die Verwaltung für innere Angelegenheiten Kranj für den Bereich des Grenzabschnittes vom Grenzstein Nr. XXVII/293 bis zum Grenzstein Nr. XXII/262.

Adresse: Bleiweisova 3, 64000 Kranj

Tel. Nr. 64/223-171

Fax-Nr. 64/223-835

  1. b) Die Verwaltung für innere Angelegenheiten Slovenj Gradec für den Grenzabschnitt vom Grenzstein Nr. XXII/262 bis zum Grenzstein Nr. XI/177.

Adresse: Pohorska 2, 62380 Slovenj Gradec

Tel. Nr. 602/42-191

Fax-Nr. 602/41-990

  1. c) Die Verwaltung für innere Angelegenheiten Maribor für den Grenzabschnitt vom Grenzstein Nr. XI/177 bis zum Grenzstein Nr. V/42.

Adresse: Maistrova 2, 62000 Maribor

Tel. Nr. 62/25-581

Fax-Nr. 62/221-299

  1. d) Die Verwaltung für innere Angelegenheiten Murska Sobota für den Grenzabschnitt vom Grenzstein Nr. V/42 bis zum Grenzstein Nr. I/0.

Adresse: Arhitekta Novaka 5, 69000 Murska Sobota

Tel. Nr. 69/22-505

Fax-Nr. 69/32-357.

(5) Die zuständigen österreichischen Behörden sind:

  1. a) Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark für den Bereich des Grenzabschnittes vom Grenzstein Nr. I/0 bis zum Grenzstein Nr. XV/9.

Adresse: Pappenheimgasse 12, 8010 Graz

Tel. Nr. 316/31 5 31

Fax-Nr. 316/31 5 31-258

  1. b) Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten für den Bereich des Grenzabschnittes vom Grenzstein Nr. XV/9 bis zum Grenzstein Nr. XXVII/293.

Adresse: 9020 Klagenfurt, Landhaushof 3

Tel. Nr. 463/5333

Fax-Nr. 463/5333-504.

(6) Die Übergabe erfolgt grundsätzlich an folgenden Grenzübergängen:

– Rosenbach/Jesenice

– Karawankentunnel/Karavanke

– Loibltunnel/Ljubelj

– Grablach/Holmec

– Lavamünd/Vic

– Radlpaß/Radlje

– Spielfeld/Sentilj

– Mureck/Trate

– Radkersburg/Gornja Radgona

– Bonisdorf/Kuzma.

Im Einzelfall können die zuständigen Behörden auch die Übergabe an anderen internationalen Grenzübergängen vereinbaren.

E) Zu Artikel 3 Absatz 3:

(1) Die formlose Übernahme von Personen erfolgt direkt, ohne vorangehendes Ersuchen an die unter Buchstabe D) genannten österreichischen Behörden oder slowenischen Organe unter der Voraussetzung, dass glaubhaft gemacht werden kann, dass die zu übergebende Person aus dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig eingereist ist. Die Glaubhaftmachung kann durch die unter Buchstabe D), Ziffer 2, dieser Vereinbarung angeführten Beweismittel erfolgen.

(2) Die beabsichtigte Übergabe wird im Voraus angekündigt. Die Übernahme erfolgt in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr an den unter Buchstabe D) Ziffer 6, dieser Vereinbarung genannten Grenzübergängen.

F) Zu Artikel 4:

(1) Für die Stellung und Erledigung von Ersuchen um Durchbeförderung sind zuständig:

– auf österreichischer Seite das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/16,

Adresse: A-1014 WIEN, Postfach 100

Tel. Nr.: 222/53126-4621

Fax-Nr.: 222/53126-4648

– auf slowenischer Seite das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Slowenien – Polizeidirektion, Abteilung Granz- und Fremdenpolizei,

Adresse: SLO-61000 Ljubljana, Štefanova 2

Tel. Nr.: 61/217-580

Fax-Nr.: 61/217-450.

(2) Ein Ersuchen um Durchbeförderung wird schriftlich gestellt und soll folgende Angaben enthalten:

– die in Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Angaben über die persönlichen Daten des Fremden (Vor- und Zuname, Datum und Ort der Geburt, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisedokuments);

– eine Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens erfüllt und keine Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 4 Absatz 2 bekannt sind;

– die Angabe des Grenzüberganges und der Zeit der vorgesehenen Übergabe; und

– Angaben, ob im Hinblick auf den Gesundheitszustand der durchzubefördernden Person eine besondere Pflege erforderlich ist.

(3) Die ersuchte Vertragspartei bestätigt der ersuchenden Seite schriftlich die Bereitschaft zur Übernahme oder teilt ihr im Falle einer Ablehnung die Gründe hierfür mit.

(4) Die Übernahme erfolgt grundsätzlich an allen internationalen, für den Personenverkehr geöffneten Grenzübergängen zwischen Österreich und Slowenien.

(5) Die Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Abkommens werden an das Innenministerium der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Rechnung überwiesen.

G) Expertengespräche

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden in der Regel einmal jährlich Gespräche über die Anwendung und allfällige Änderungen dieser Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

Die vorliegende Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze vom 3. Dezember 1992 in Kraft. Sie kann jederzeit geändert werden. Im Falle des Außerkrafttretens des erwähnten Abkommens tritt gleichzeitig auch die vorliegende Vereinbarung außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 3. Dezember 1992 in zwei Unterschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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