ARTIKEL 1
Artikel 1
(1) Es wird ein Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage errichtet, im folgenden als „Zentrum" bezeichnet.
(2) Die Organe des Zentrums sind der Rat und der Direktor. Der Rat wird von einem Beratenden Wissenschaftsausschuß und einem Finanzausschuß unterstützt. Diese Organe und Ausschüsse üben ihre Befugnisse innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen aus, die in diesem Übereinkommen festgelegt sind.
(3) Die Mitglieder des Zentrums, im folgenden als „Mitgliedstaaten" bezeichnet, sind die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
(4) Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates. Es kann insbesondere Verträge schließen, bewegliche und unbewegliche Sachen erwerben oder veräußern sowie vor Gericht auftreten.
(5) Der Sitz des Zentrums befindet sich in Shinfield Park bei Reading (Berkshire) im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.
(6) Die Amtssprachen des Zentrums sind Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Niederländisch.
Die Arbeitssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch.
Der Rat bestimmt, inwieweit die Amtssprachen bzw. die Arbeitssprachen verwendet werden.
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