Artikel 1 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 40

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1985

Artikel 1

Die Kundmachung der Regelung Nr. 40 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorräder (Krafträder) hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 40 am 3. Juli 1985 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Artikel 1 Absatz 8 des genannten Übereinkommens mit 1. September 1985 für Österreich in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

20010314

Dokumentnummer

NOR40208123

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