Artikel 1
Die Kundmachung der Regelung Nr. 40 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorräder (Krafträder) hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)
___________________
*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 40 am 3. Juli 1985 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Artikel 1 Absatz 8 des genannten Übereinkommens mit 1. September 1985 für Österreich in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
20010314
Dokumentnummer
NOR40208123
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)