Artikel 1 Testierunfähigkeit der Malteser-Ordenspriester

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.1818

Artikel 1

Seine Majestät haben in Ansehung der Glieder des priesterlichen Maltheser Ordens-Conventes zu Prag, sie mögen sich in diesem befinden, oder auf den Pfarren des Maltheser Ordens angestellt seyn, anzuordnen geruhet: daß diese Priester bey ihren Ordens-Gelübden zu verbleiben haben, die neu aufgenommenen zu deren Ablegung wieder zugelassen werden dürfen, und daß es von der ihnen früher zugestandenen Freyheit, nach Gutbefinden zu testiren etc., wieder abzukommen habe; sofort dieselben in Ansehung ihres Nachlasses an die Gesetze des Ordens, wie vorhin, gebunden seyen.

Wornach bey Sterbfällen solcher Maltheser Ordens-Priester, welche sich auf Pfarren des Maltheser Ordens befinden, gleichförmig das vorgeschriebene Erbsteuer-Aequivalent wieder einzuheben ist.

In Ansehung der Maltheser Ordens-Ritter, Comthuren etc. hat es jedoch bey dem Hofdecrete vom 20sten May 1813, (in der Justiz-Gesetzsammlung, vom 2ten Julius 1813, Nr. 1060,) zu verbleiben.

1. Zur Testierfähigkeit von Ordenspersonen siehe § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

2. Die Testierunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofkanzleidekret derzeit gegenstandslos ist.

Schlagworte

Ordenspriester, Malteser-Ritterorden, Testierfähigkeit, Gelübde, ewige, Armutsgelübde, Konvent, Malteser-Orden, Freiheit, testieren, Hofdekret, JGS Nr. 1060/1813, Sterbefall, Äquivalentt

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10001629

Dokumentnummer

NOR12019289

alte Dokumentnummer

N2181823096S

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