Artikel 1 Strafgerichtliche Spezialuntersuchung - Mitteilung an die Lehranstalt

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.1855

Artikel 1

So oft wider einen Studirenden oder Schüler was immer für einer öffentlichen Lehranstalt wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung die Specialuntersuchung eingeleitet wird (§§. 145 und 416 der neuen Strafproceß-Ordnung), so ist dieses von dem Untersuchungsgerichte dem Vorstande der Lehranstalt, an welcher der Studirende oder Schüler als solcher eingetragen ist, zur Kenntnis zu bringen.

Diesem Vorstande haben die Strafgerichte auch jedes wider einen Studirenden oder Schüler einer öffentlichen Lehranstalt wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer Uebertretung ergangene Enderkenntniß, sobald dasselbe in Rechtskraft erwachsen ist (§§. 283, 287, 289 und 416 der Strafproceß-Ordnung), unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift des Erkenntnisses sammt Entscheidungsgründen, bekannt zu geben, ohne daß übrigens deßhalb der Vollzug eines wider einen Studierenden etwa ergangenen Strafurtheiles aufgeschoben werden darf.

1. statt: § 145 der Strafprozeß-Ordnung 1853, RGBl. Nr. 151, jetzt:

§ 92 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

2. statt: § 416 der Strafprozeß-Ordnung 1853, RGBl. Nr. 151, jetzt:

§ 88 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

3. statt: §§ 283, 287 und 289 der Strafprozeß-Ordnung 1853, RGBl.

Nr. 151, jetzt: §§ 259 und 270 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

4. Siehe auch das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl.

Nr. 54/1970.

Schlagworte

Hochschule, Studierender, Disziplinarbehandlung, Disziplinarmaßnahme,

Spezialuntersuchung, Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

10001663

Dokumentnummer

NOR12019790

alte Dokumentnummer

N2185522453S

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