Artikel 1
- 1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 314 Fernpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde Nassereith wie folgt bestimmt:
- Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der Anschlußstelle „Nassereith/Süd“ im Zuge der unter Punkt 2 verordneten Trasse der
- B 189 Mieminger Straße, führt in der Folge durch den Seeck-Tunnel, verläuft anschließend am westlichen Ortsrand von Nassereith und bindet nach der Halbanschlußstelle „Nassereith/Nord“ bei km 14,74 (alt) in den Bestand ein.
- 2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 189 Mieminger Straße wird im Bereich der Gemeinde Nassereith wie folgt bestimmt:
- Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 23,18 (alt), führt über die Anschlußstelle „Nassereith/Süd“ und bindet bei km 24,63 (alt) wieder in den Bestand ein.
- 3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Nassereith aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 89.590 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
- § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10012065
Dokumentnummer
NOR12152708
alte Dokumentnummer
N9199115528J
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