Artikel 1
- 1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 209 Pöchlarner Straße wird im Bereich der Gemeinden Pöchlarn und Klein-Pöchlarn wie folgt bestimmt:
- Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 1,311 an der Landeshauptstraße LH 104, überbrückt in der Folge die Donau und bindet bei km 2,344 in die unter Punkt 2 verordnete Trasse der B 3 Donau Straße ein.
- 2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3 Donau Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn wie folgt bestimmt:
- Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 124,062 und bindet bei km 124,772 nach Anbindung der B 209 Pöchlarner Straße wieder in den Bestand ein.
- 3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Pöchlarn und Klein-Pöchlarn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 209/88-90 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
- § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Gesetzesnummer
10012322
Dokumentnummer
NOR12154625
alte Dokumentnummer
N9199422034L
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