Artikel 1
Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital (Nennkapital) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihr Stammkapital (Nennkapital) ausschließlich aus Gesellschaftsmitteln, so unterliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag, wenn diese Kapitalerhöhung nach dem 31. Dezember 1984 beschlossen und der Beschluß bis längstens 31. Dezember 1988 zum Handelsregister angemeldet wurde. Der § 1 Abs. 2 und die §§ 2 bis 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1966, BGBl. Nr. 157, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 157/1966
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004421
Dokumentnummer
NOR12048388
alte Dokumentnummer
N3198426836L
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