Verfassungsbestimmung
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt “Salzach" durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
- 1. die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) und
- 2. die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 2: 28 Kartenblätter).
(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für den Grenzabschnitt “Salzach".
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
20003697
Dokumentnummer
NOR40057312
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