Artikel 1 Staatsangehörigkeitssachen - Austausch von Mitteilungen (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1958

I. Mitteilungen über Einbürgerungen

II. Mitteilungen über Genehmigungen der

Beibehaltung der Staatsangehörigkeit

III. Mitteilungen aus Anlaß des Zweiten Gesetzes

zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 (deutsches BGBl. I S. 431)

Artikel 1

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird für alle

österreichischen Staatsbürger, die die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß den §§ 3, 4 oder 5 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit erworben haben, der österreichischen Bundesregierung eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage D (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zuleiten.

Ziffer 1 Nr. 3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. IV. Die Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Mitteilung macht. V. Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch

gesonderten Notenwechsel vereinbart.

VI. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und

verliert sechs Monate nach erfolgter Kündigung ihre Gültigkeit.

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