I. Mitteilungen über Einbürgerungen
II. Mitteilungen über Genehmigungen der
Beibehaltung der Staatsangehörigkeit
III. Mitteilungen aus Anlaß des Zweiten Gesetzes
zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 (deutsches BGBl. I S. 431)
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird für alle
österreichischen Staatsbürger, die die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß den §§ 3, 4 oder 5 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit erworben haben, der österreichischen Bundesregierung eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage D (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zuleiten.
Ziffer 1 Nr. 3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. IV. Die Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Mitteilung macht. V. Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch
gesonderten Notenwechsel vereinbart.
VI. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und
verliert sechs Monate nach erfolgter Kündigung ihre Gültigkeit.
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