ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen in Artikel 1 des Abkommens gegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013093
Dokumentnummer
NOR40275339
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