Artikel 1 Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen in Artikel 1 des Abkommens gegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013093

Dokumentnummer

NOR40275339

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