Artikel 1
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird nachstehende Verbalnote der Österreichischen Botschaft Warschau vom 4. Dezember 1981 an das Außenministerium der Volksrepublik Polen kundgemacht:
„Die österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium der Volksrepublik Polen den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich folgendes mitzuteilen:
Die Österreichische Bundesregierung hat gemäß Art. 7 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen vom 18. Juli 1972 *1) über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht beschlossen, die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend, und zwar ab 8. Dezember 1981 00 Uhr bis 30. Juni 1982 24.00 Uhr für polnische Staatsangehörige, sofern sie nicht Inhaber eines Diplomatenpasses, Dienstpasses oder Erlaubnisscheines für Flugpersonal sind, auszusetzen.
Die österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium der Volksrepublik Polen den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.“
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972
Schlagworte
BGBl. Nr. 293/1972
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Gesetzesnummer
10005502
Dokumentnummer
NOR12060631
alte Dokumentnummer
N4198135110L
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