Artikel 1 Schubabkommen – Übernahme von Personen an der Grenze

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalität aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei jede Person, von der glaubhaft gemacht wird, daß sie ihre Staatsangehörigkeit besitzt. Stellt sich nachträglich heraus, daß die Person im Zeitpunkt der Einreise diese Staatsangehörigkeit nicht besessen hat, so muß sie von der anderen Vertragspartei zurückgenommen werden; dies gilt nicht, falls die Behörden der Vertragspartei, die die Person übernommen hat, dieser zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt haben.

(2) Kann die Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden, so wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen unverzüglich klarstellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10005824

Dokumentnummer

NOR12063929

alte Dokumentnummer

N4199223478J

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