Artikel 1 Relation Überackern bis Mauerkirchen - Penta-Line

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1996

Artikel 1

Der Landeshauptmann von Oberösterreich wird ermächtigt, im Namen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die Relation „Überackern bis Mauerkirchen“ des westlichen Abschnittes der Penta-Line auf der Grundlage des im Wege des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorgelegten technischen Bauentwurfes für diese Relation oder Teile derselben das Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Genehmigung zur Errichtung nach § 20 Rohrleitungsgesetz zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007805

Dokumentnummer

NOR12087708

alte Dokumentnummer

N5199655526J

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