Artikel 1
Der Landeshauptmann von Oberösterreich wird ermächtigt, im Namen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die Relation „Überackern bis Mauerkirchen“ des westlichen Abschnittes der Penta-Line auf der Grundlage des im Wege des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorgelegten technischen Bauentwurfes für diese Relation oder Teile derselben das Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Genehmigung zur Errichtung nach § 20 Rohrleitungsgesetz zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007805
Dokumentnummer
NOR12087708
alte Dokumentnummer
N5199655526J
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