Artikel 1
Der Landeshauptmann von Oberösterreich wird ermächtigt, im Namen des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst für die Relation „Mauerkirchen bis Oberkappel“ des westlichen Abschnittes der Penta-Line nach Antragstellung der OMV Aktiengesellschaft beim Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst auf Grundlage des im Wege des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vorgelegten technischen Bauentwurfes für diese Relation oder Teile derselben das Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Genehmigung zur Errichtung nach § 20 Rohrleitungsgesetz zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007882
Dokumentnummer
NOR12088775
alte Dokumentnummer
N5199713872H
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