Artikel 1 Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2001

Artikel 1

Geltungsbereich und Zweck der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung gilt für die folgenden, im Weiteren als „EU-Regionalprogramme“ bezeichneten Programme der EU-Strukturfonds in Österreich:

  1. a) das Ziel-1-Programm Burgenland;
  2. b) die Ziel-2-Programme Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien;
  3. c) das Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER+
  4. d) die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III, an denen Österreich beteiligt ist, jedoch nur insofern, als die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt,
  5. e) die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative URBAN II, sofern die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt.

(2) Die Vereinbarung soll für die in Abs. 1 genannten EU-Regionalprogramme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in der Regionalpolitik in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder abgewickelt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für eine ordnungsgemäße Programmabwicklung sicherstellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001702

Dokumentnummer

NOR40025778

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