Artikel 1
Die Rechtsanwaltskammern haben die Ausweise über die Geschäftsvorfälle in Disziplinarsachen mittels des im Anhange (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) abgedruckten Formulars zu erstatten.
Die Ausweise haben sich auf je ein Kalenderjahr zu beziehen und sind bis spätestens Ende Februar vorzulegen. Was seit dem Schlusse des Kalenderjahres bis zur Abfertigung des Ausweises noch vorgekommen ist, ist in diesem nicht mehr zu berücksichtigen.
Der Ausweis hat die Disziplinaranzeigen des betreffenden Kalenderjahres (Ausweisjahr) und außerdem aus früheren Jahren folgende Fälle zu enthalten:
- 1. die Fälle, in denen das Verfahren am Schlusse des Ausweisjahres in erster Instanz noch nicht beendet war;
- 2. die Fälle, die infolge der Entscheidung über ein Rechtsmittel in erster Instanz neuerlich anhängig wurden;
- 3. sofern sie nicht nach Z 2 aufzunehmen sind, die Fälle, in denen gegen den Einstellungsbeschluß oder das Erkenntnis des Disziplinarrates ein Rechtsmittel eingebracht wurde, dessen Erfolg in den früheren Ausweisen noch nicht angegeben ist;
- 4. die Fälle, in denen die Einbringung oder Uneinbringlichkeit der rechtskräftig verhängten Geldstrafe noch nicht ausgewiesen ist.
- Die im Ausweisjahre anfallenden Disziplinarsachen sind nach der Zeitfolge des Anfalles in den Ausweis aufzunehmen. Die fortlaufende Zahl (Spalte 1) beginnt jedes Jahr mit 1.
- Die Fälle aus früheren Jahren sind nach der Reihenfolge der Jahre unter ihrer alten Zahl einzutragen. Bei diesen Fällen sind nur die Spalten 1 bis 3 auszufüllen und sonst nur diejenigen Angaben zu machen, die zum Verständnisse der Aufnahme des Falles in den Ausweis erforderlich sind.
- Bei den Fällen, die im zweiten Jahre vor dem Ausweisjahre angefallen und im Ausweisjahre in erster Instanz noch nicht erledigt sind, sind die Gründe, aus denen sich die Erledigung verzögert hat, anzugeben (Spalte 17).
- Als Angabe des Gegenstandes (Spalte 4) genügt die schlagwortartige Hervorhebung der Umstände, die nach der Sachlage am wichtigsten erscheinen (zum Beispiel: „Soll nach Beschwerde des N. u. a. mit Bericht und Rechnungslegung säumig sein“).
- Diese Vorschriften sind das erste Mal bei den für das Kalenderjahr 1911 zu erstattenden Ausweisen zu befolgen. Den Rechtsanwaltskammern wird freigestellt, schon die Ausweise für das Kalenderjahr 1910 danach einzurichten.
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10001726
Dokumentnummer
NOR12023166
alte Dokumentnummer
N2191010052S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)