Artikel 1 Rechtsanwaltskammern - Geschäftsausweise in Disziplinarsachen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1919

Artikel 1

Die Rechtsanwaltskammern haben die Ausweise über die Geschäftsvorfälle in Disziplinarsachen mittels des im Anhange (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) abgedruckten Formulars zu erstatten.

Die Ausweise haben sich auf je ein Kalenderjahr zu beziehen und sind bis spätestens Ende Februar vorzulegen. Was seit dem Schlusse des Kalenderjahres bis zur Abfertigung des Ausweises noch vorgekommen ist, ist in diesem nicht mehr zu berücksichtigen.

Der Ausweis hat die Disziplinaranzeigen des betreffenden Kalenderjahres (Ausweisjahr) und außerdem aus früheren Jahren folgende Fälle zu enthalten:

  1. 1. die Fälle, in denen das Verfahren am Schlusse des Ausweisjahres in erster Instanz noch nicht beendet war;
  2. 2. die Fälle, die infolge der Entscheidung über ein Rechtsmittel in erster Instanz neuerlich anhängig wurden;
  3. 3. sofern sie nicht nach Z 2 aufzunehmen sind, die Fälle, in denen gegen den Einstellungsbeschluß oder das Erkenntnis des Disziplinarrates ein Rechtsmittel eingebracht wurde, dessen Erfolg in den früheren Ausweisen noch nicht angegeben ist;
  4. 4. die Fälle, in denen die Einbringung oder Uneinbringlichkeit der rechtskräftig verhängten Geldstrafe noch nicht ausgewiesen ist.

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10001726

Dokumentnummer

NOR12023166

alte Dokumentnummer

N2191010052S

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