Artikel 1 Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Verteidiger – Amtskleid

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1919

Artikel 1

Bei denjenigen Anlässen, bei denen die richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten nach der Verordnung vom 9. August 1897, R. G. Bl. Nr. 187 (Punkt 1), zum Tragen eines Amtskleides verpflichtet sind, können sich auch die an der Verhandlung als Parteienvertreter beteiligten Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger eines Amtskleides nach der angeschlossenen Beschreibung bedienen.

Diese Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit.

Schlagworte

RGBl. Nr. 187/1897, Talar

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10001718

Dokumentnummer

NOR12022980

alte Dokumentnummer

N2190410431S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)