Artikel 1
Bei denjenigen Anlässen, bei denen die richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten nach der Verordnung vom 9. August 1897, R. G. Bl. Nr. 187 (Punkt 1), zum Tragen eines Amtskleides verpflichtet sind, können sich auch die an der Verhandlung als Parteienvertreter beteiligten Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger eines Amtskleides nach der angeschlossenen Beschreibung bedienen.
Diese Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit.
Schlagworte
RGBl. Nr. 187/1897, Talar
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
10001718
Dokumentnummer
NOR12022980
alte Dokumentnummer
N2190410431S
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