Artikel 1
Da sich bisher die Collegialgerichte erster Instanz bei Bestellung von gerichtlichen Curatoren nicht gleichmäßig benommen haben, so wird zur Herstellung eines künftig gleichförmigen Benehmens hiermit erklärt und verordnet, daß ein gerichtlicher Curator jeder Art schon nach dem Sinne seiner Bestellung, und nach dem Wortlaute der §§. 269 - 280 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, dann nach der Verfassung der Collegialgerichte, und nach dem Sinne ihrer Amts-Instruction nur von dem Gerichte, somit nur durch Rathsbeschluß gewählt und bestellt werden könne und dürfe.
Den Gerichten wird übrigens bei Verleihung der Curatelen an Advocaten die genaue Befolgung des Hofdecretes vom 18. Juli 1800, Nr. 503 der J. G. S., durch billige Gleichheit in dieser Vertheilung zur besonderen Pflicht gemacht, damit nicht einzelne Advocaten durch einträgliche Curatele besonders begünstiget, oder durch onerose Curatelen, und insbesondere durch ex officio Vertretungen zu sehr überladen werden.
Zu diesem Ende ist bei jedem Gerichte ein genaues Verzeichniß aller bereits an Advocaten verliehenen und noch im Zuge befindlichen Curatelen und ex officio Vertretungen in der Art zu führen, daß bei dem Namen jedes Advocaten alle ihm obliegenden Curatelen mit einer allgemeinen Bemerkung ihrer mehreren oder minderen Wichtigkeit eingetragen werden. Bei größeren Gerichten kann dieses Verzeichniß in zwei besonderen Abtheilungen geführt werden, das eine vorzüglich über Verlaß- und Crida-Curatelen; das andere über ex officio Vertretungen und über die bloßen Curatores ad actum. Dasselbe ist bei jeder neuen Verleihung gehörig zu berücksichtigen, und die Amtsvorstände sind insbesondere zu einer wachsamen Controle zur Abstellung und allfälligen Anzeige dießfälliger Mißgriffe verpflichtet, auch berechtiget, wenn sie durch eine Curatels-Verleihung den Grundsatz der billigen Gleichheit verletzt glauben, dieselbe in einem verstärkten Senate reproponiren zu lassen.
Dem Appellationsgerichte bleibt es vorbehalten, sich das Verzeichniß der Curatorien und ex officio Vertretungen nach seinem Ermessen zur Einsicht vorlegen zu lassen.
Vgl. auch § 86 Geo, BGBl. Nr. 264/1951 sowie das BG BGBl. Nr. 136/1983.
Schlagworte
JGS Nr. 503/1800, Kurator, ABGB, Kollegialgerichte, Ratsbeschluß, Kuratel, Advokat, Rechtsanwalt, Krida
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10001650
Dokumentnummer
NOR12019306
alte Dokumentnummer
N2184410415S
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