Artikel 1 Rechte der Finder öffentlicher Namensobligationen

Alte FassungIn Kraft seit 24.1.1818

Artikel 1

Da öffentliche Obligationen, die auf einen bestimmten Nahmen lauten, den Eigenthümer derselben mit hinreichenden Merkmahlen bezeichnen; so kann im Falle des Findens nur der §. 389 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, und zwar der erste Absatz desselben, wornach der Finder dem Eigenthümer die Sache zurückzustellen schuldig ist, entscheiden; daher solche öffentliche Obligationen, wenn sie auch auf einen erdichteten Nahmen lauten, immer von dem Finder dem Eigenthümer zurückgestellt, oder wenn derselbe nicht bekannt wäre, für diesen bey Gericht depositirt werden müssen, und daß in einem solchen Falle die übrigen, das Finden verlorner Sachen betreffenden §§. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, sowohl in Beziehung auf den Genuß der Interessen und die Forderung eines Finderlohnes, als auch auf die Verjährung, keine Anwendung haben, sondern dem Finder als Geschäftsführer ohne Auftrag (negotiorum gestor) nur frey stehe, den Ersatz der allenfalls aufgewendeten Kosten von dem Eigenthümer zu fordern.

Schlagworte

Eigentümer, Merkmal, Hinterlegung, verlorene Sache, Name

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001630

Dokumentnummer

NOR12019288

alte Dokumentnummer

N2181818680R

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