Artikel 1 Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.1989

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. a) „Übereinkommen'' bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) einschließlich der Anlagen;
  2. b) „Betriebsvereinbarung'' bezeichnet die am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) einschließlich der Anlagen;
  3. c) „Partei des Übereinkommens'' bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;
  4. d) „Partei des Amtssitzabkommens'' bezeichnet jene Partei des Übereinkommens, auf deren Hoheitsgebiet EUTELSAT ihren Amtssitz errichtet hat;
  5. e) „Unterzeichner'' bezeichnet den Fernmelde-Rechtsträger oder die Vertragspartei, welche die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat und für die diese Vereinbarung in Kraft ist oder auf die sie vorläufig angewendet wird;
  6. f) „Partei des Protokolls'' bezeichnet einen Staat, für den dieses Protokoll in Kraft ist;
  7. g) „Mitglied des Personals'' bezeichnet den Generaldirektor und alle anderen von EUTELSAT eingestellten Mitglieder des Personals, die ausschließlich bei der Organisation beschäftigt sind, von ihr bezahlt werden und dem Personalstatut unterstehen;
  8. h) „Vertreter'' bezeichnet die Vertreter der Parteien des Übereinkommens und der Unterzeichner, einschließlich ihrer Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater;
  9. i) „Archive'' bezeichnet alle Aufzeichnungen, die sich im Eigentum oder Besitz der EUTELSAT befinden, wie zB Dokumente, Schriftwechsel, Manuskripte, Fotografien, Computerprogramme, Filme und sonstige Aufzeichnungen;
  10. j) „Amtlicher Tätigkeitsbereich'' bezeichnet alle von der EUTELSAT im Rahmen ihrer im Übereinkommen festgelegten Zielsetzungen ausgeführten Tätigkeiten;
  11. k) „Sachverständiger'' bezeichnet ein für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe für oder im Namen und auf Kosten von EUTELSAT ernanntes Nichtmitglied des Personals;
  12. l) „EUTELSAT-Weltraumsegment'' bezeichnet das Weltraumsegment, das wie im Übereinkommen festgelegt, der EUTELSAT gehört oder von ihr gemietet worden ist;
  13. m) „Vermögenswert'' bezeichnet jeden Gegenstand, der Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;
  14. n) „Generaldirektor'' bezeichnet den Generaldirektor der EUTELSAT.

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