Artikel 1
Den Ordensgeistlichen, welche in den Weltpriesterstand übertreten, wie auch den Nonnen der aufgehobenen Klöster gebühren in Ansehen des Pflichttheiles gleiche Rechte mit den übrigen Kindern. Jedoch ist diese Anordnung nur auf künftige Fälle zu verstehen, nicht aber auch auf die verflossenen zu erstrecken, da nähmlich der Erblasser zu der Zeit gestorben, da sein Kind mit den Klostergelübden noch gebunden gewesen.
1. Zum Pflichtteilsrecht siehe die §§ 762 ff besonders § 767 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Die Erbunfähigkeit (mit der die Unfähigkeit zum Pflichtteilserwerb verbunden ist) hinsichtlich der Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß die vorliegende Verordnung über die Ausnahme von der "Pflichtteilsunfähigkeit" für Exreligiose derzeit gegenstandslos ist.
3. Bezüglich Exreligiose siehe auch das Hofdekret vom 6.11.1786, JGS Nr. 593/1786, das Patent vom 9.11.1781, JGS Nr. 30/1781, und die Hofdekrete vom 17.8.1835, JGS Nr. 76/1835, sowie vom 28.12.1835, JGS Nr. 111/1835.
Schlagworte
Ordensperson, Mönch, Nonne, Noterbe, Weltgeistlicher, Pflichtteil, Gelübde, ewige, Armutsgelübde, Aufhebung von Klöstern
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10001610
Dokumentnummer
NOR12017679
alte Dokumentnummer
N2178623088S
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