Artikel 1
Da aus den §§. 340 bis 342 der allgemeinen Gerichtsordnung erhellet, daß die gerichtliche Beschreibung mit der Pfändung der Fahrnisse in der nächsten Verbindung steht, und der §. 1101 des bürgerlichen Gesetzbuches die darin benannten Fahrnisse, welche zur Zeit der Klage in der vermietheten Wohnung oder auf dem verpachteten Grundstücke sich befinden, für Pfandstücke des Vermiethers oder Verpächters erkläret; so räumet ihm dieser §. auch das Recht ein, daß diese nach eingereichter Klage auf sein Verlangen sogleich gerichtlich beschrieben werden sollen; daher es, außer besonderen obwaltenden Bedenklichkeiten, hierzu keiner Tagsatzung bedarf *).
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*) Da in Galizien eine eigene Gerichtsordnung besteht, wurde dem dortigen Gubernium mit Hofkanzley-Decret vom 2. März 1821 aufgetragen, allgemein kund zu machen: daß statt der in dem Hofdecrete vom 5. November 1819 Nr. 1621 angeführten §§. 340 bis 342 der allgmeinen, die §§. 453 bis 455 im Deutschen, und die §§ 451 bis 453 im Lateinischen Texte der Galizischen Gerichtsordnung zu verstehen seyn.
vgl. Art. XIII Z 6 EGEO, BGBl. Nr. 6/1953
Schlagworte
Pfandrecht des Vermieters, Pfandrecht des Verpächters, Vermieter
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10001632
Dokumentnummer
NOR12019291
alte Dokumentnummer
N2181922477S
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