Artikel 1
Die Pauschalentschädigung für die den Gemeinden durch die Mitwirkung an der Volkszählung erwachsenden Kosten beträgt
- a) für jeden im Rahmen der Ordentlichen Volkszählung 1991 gezählten Haushalt, in dem keine Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat, 6,70 S,
- b) für jeden im Rahmen der Ordentlichen Volkszählung 1991 gezählten Haushalt, in dem zumindest eine Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat, 40,20 S.
ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1, BGBl. Nr. 505/1994)
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005791
Dokumentnummer
NOR12063302
alte Dokumentnummer
N4199117356J
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