Artikel 1 Ordentliche Volkszählung 1991 - Pauschalentschädigung Gemeinden

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1991

Artikel 1

Die Pauschalentschädigung für die den Gemeinden durch die Mitwirkung an der Volkszählung erwachsenden Kosten beträgt

  1. a) für jeden im Rahmen der Ordentlichen Volkszählung 1991 gezählten Haushalt, in dem keine Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat, 6,70 S,
  2. b) für jeden im Rahmen der Ordentlichen Volkszählung 1991 gezählten Haushalt, in dem zumindest eine Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat, 40,20 S.

ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1, BGBl. Nr. 505/1994)

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005791

Dokumentnummer

NOR12063302

alte Dokumentnummer

N4199117356J

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