Artikel 1
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 1994 mit 165 Millionen Schilling und für das Jahr 1995 sowie die folgenden Jahre mit 172 Millionen Schilling jährlich festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Gesetzesnummer
10003350
Dokumentnummer
NOR12038249
alte Dokumentnummer
N2199551604J
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