Artikel 1 Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.1995

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 1994 mit 165 Millionen Schilling und für das Jahr 1995 sowie die folgenden Jahre mit 172 Millionen Schilling jährlich festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10003350

Dokumentnummer

NOR12038249

alte Dokumentnummer

N2199551604J

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