Artikel 1
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 1991 mit 133 Millionen Schilling und für das Jahr 1992 sowie die folgenden Jahre mit 140 Millionen Schilling jährlich festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Gesetzesnummer
10003080
Dokumentnummer
NOR12036244
alte Dokumentnummer
N2199224262J
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