Artikel 1 Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.1992

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 1991 mit 133 Millionen Schilling und für das Jahr 1992 sowie die folgenden Jahre mit 140 Millionen Schilling jährlich festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10003080

Dokumentnummer

NOR12036244

alte Dokumentnummer

N2199224262J

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