Artikel 1
Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen (Anlage I), zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (Anlage II), dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (Anlage III), vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen (Anlage IV) und einjährigen Meisterklassen, Meisterschulen und Werkmeisterschulen (Anlage V), welche mit Beginn des Schuljahres 1985/86 aufsteigend (beginnend jeweils mit der 1. Stufe) in Kraft traten, wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.
Schlagworte
BGBl. Nr. 243/1962
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018
Gesetzesnummer
10009643
Dokumentnummer
NOR12122012
alte Dokumentnummer
N7198712777L
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