Artikel 1 Lehrplan – kath. Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1987

Artikel 1

Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen (Anlage I), zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (Anlage II), dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (Anlage III), vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen (Anlage IV) und einjährigen Meisterklassen, Meisterschulen und Werkmeisterschulen (Anlage V), welche mit Beginn des Schuljahres 1985/86 aufsteigend (beginnend jeweils mit der 1. Stufe) in Kraft traten, wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

Schlagworte

BGBl. Nr. 243/1962

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018

Gesetzesnummer

10009643

Dokumentnummer

NOR12122012

alte Dokumentnummer

N7198712777L

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