Artikel 1 Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1990

Artikel 1

(1) Der in der Anlage 1 wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Gymnasien, Realgymnasien, Wirtschaftskundlichen Realgymnasien, Oberstufenrealgymnasien, Aufbaugymnasien, Aufbaurealgymnasien und an Gymnasien und Realgymnasien für Berufstätige wurde von der Katholischen Kirche erlassen und mit Beginn des Schuljahres 1983/84 aufsteigend, und zwar beginnend jeweils mit der ersten und fünften Klasse, in Kraft gesetzt.

(2) Der in der Anlage 2 wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Übergangsstufe an Oberstufenrealgymnasien wurde von der Katholischen Kirche erlassen und mit Beginn des Schuljahres 1983/84 in Kraft gesetzt.

(3) Der in der Anlage 3 wiedergegebene Lehrplan für den Wahlpflichtgegenstand R.-k. Religion wurde von der Katholischen Kirche erlassen und mit Wirksamkeit vom 1. September 1989 aufsteigend in Kraft gesetzt.

(4) Der in der Anlage 4 wiedergegebene Lehrplan für den Freigegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte und interessierte Schüler R.-k. Religion wurde von der Katholischen Kirche erlassen und mit Wirksamkeit vom 1. September 1989 aufsteigend in Kraft gesetzt.

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