Artikel 1 Kündigungsschutz für Sportstätten, Kinderspielplätze und Verkehrsübungsplätze für Kinder in den Ländern Oberösterreich und Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1989

Artikel 1

In den Ländern Oberösterreich und Salzburg sind für gemietete Grundflächen, die als Sportstätten, Kinderspielplätze oder Verkehrsübungsplätze für Kinder verwendet werden, die mietrechtlichen Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes, soweit sie durch § 49 Abs. 1 MRG bis 31. Dezember 1988 in Geltung belassen worden sind, bis 31. Dezember 1990 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10002894

Dokumentnummer

NOR12035011

alte Dokumentnummer

N2198910937F

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